Sturmschäden- Wer haftet, welche Versicherung zahlt

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Das Erdklima ändert sich seit Jahren, die Anzahl der schweren Stürme wird weiter zunehmen. Eine Entwicklung, die nicht nur den Versicherungen die Sorgenfalten auf die Stirn treibt, sondern auch die gefühlt hundertjährigen Buchen und Birken auf Nachbars Grundstück in einem vollkommen neuen Licht erscheinen lässt.

Wer zahlt bei Sturmschäden oder Schaden durch Nachbars Baum?

Oft ein Fall für die Wohngebäudeversicherung

Immer häufiger beschäftigen Schäden durch umstürzende Bäume oder herunterfallende Äste die Gerichte. Wer Bäume in seinem Garten stehen hat, sollte sie im Auge behalten. Bei Schäden stellt sich immer wieder die Frage, wer für die Beseitigung und den Schadenersatz zuständig ist.
Grundsätzlich kann sich jeder zunächst einmal glücklich schätzen, der über eine Wohngebäudeversicherung (Vergleich über Vergleichsportal Check24*) verfügt. Sie ersetzt entstandene Sturmschäden, die als wetterbedingte Luftbewegungen mit einer Mindestwindstärke von acht bewertet werden.
Ob diese Windstärke erreicht wurde, lässt sich beim Deutschen Wetter­dienst erfragen.

Was aber tut man, wenn der Sturm nur die Stärke sieben erreicht hat und wer kommt für den Schaden auf, wenn man keine eigene Wohngebäudeversicherung besitzt? Wer ersetzt eigentlich Schäden, die von der Wohngebäudeversicherung gar nicht abgedeckt werden?

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Wer haftet wann?

Der Eigentümer bzw. Gartenbesitzer muss seine Bäume kontrollieren

Der Eigentümer haftet immer dann als Eigentümer von Bäumen, wenn er die sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Jeder Grundstückseigentümer ist zunächst einmal dafür verantwortlich, dass von seinem Grundstück keine Gefahren für die Allgemeinheit oder Nachbarn ausgeht. Lässt der Grundstückseigentümer beispielsweise eindeutig vorgeschädigte oder kranke Bäume unbehandelt auf seinem Grundstück stehen, muss er für entstehende Schäden aufkommen, sollte der nächste Sturm den Baum fällen.

 

Andererseits gibt es natürlich auch noch die „Höhere Gewalt“, nach der man Gefahren und Schäden, die nicht durch menschliches Tun oder Unterlassen entstehen, sondern auf natürliche Gegebenheiten zurückzuführen sind, als unvermeidbar akzeptieren und hinnehmen muss. Um in diesem Fall eine Haftung des Eigentümers zu erreichen, muss man ihm den Vorwurf machen können, dass er nicht alles in seiner Macht stehende unternommen hat, um den Schaden zu vermeiden.

Gerichte verlangen inzwischen teilweise, dass Grundstückseigentümer ihre Bäume zweimal jährlich untersuchen lassen. Dabei sind die Gesundheit und der allgemeine Zustand zu bewerten. Das notwendige Ausmaß dieser Untersuchungen richtet sich nach der jeweiligen Gefahrenlage und dem Einzelfall. So kann es im einen Fall ausreichen, die Bäume am Boden zu besichtigen und abzuklopfen, während man in einem anderen Fall womöglich den Baum hinaufklettern muss.

Tipp um Kosten zu sparen

Sollte die Beseitigung des Baumes notwendig sein, so findet man besonders günstige Baumfäller und Entsorgungsdienste auch in Online-Portalen wie MyHammer*.  Dort kann man gezielt nach einem geeigneten Baumfäller bzw. Handwerker suchen und dessen Qualifizierungen und Bewertungen einsehen. Auch kann man dort kostenlos de Auftrag beschreiben, einstellen und sich unverbindliche Angebote zukommen lassen.

Link zur Seite:  MyHammer*

Beispiel: Video eines Sturmschadens in Bierden

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Haftung und Verantwortung bei Schäden

Professionelle Baumfällung zur Gefahrenbeseitigung

Professionelle Baumfällung zur Gefahrenbeseitigung

Jeder, der für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, muss alle zumutbaren und notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Bei umgefallenen Bäumen stellen sich immer wieder komplizierte Fragen. Das beginnt mit der Überlegung, wer für den Baum überhaupt verantwortlich ist, wie weit dessen Verkehrssicherungspflichten gehen oder gingen.

So kann es für Kommunen ein böses Erwachen geben, wenn durch ungepflegte Bäume, Wälder und Parkanlagen Personen- oder Sachschäden verursacht werden. Fragen und Folgen, die auch im privaten Lebensbereich auftauchen. Immer häufiger müssen sich Gerichte damit beschäftigen, ob ein Baumschaden zu einer Haftung des Eigentümers führt oder ob er im Einzelfall zum allgemeinen Lebensrisiko gehört.

Um solche Streitfälle zu vermeiden, empfiehlt es sich für Kommunen und private Eigentümer, die bisherige Rechtsprechung zu beachten, die sich mit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen und mit der Übertragung dieser Pflicht auf Dritte beschäftigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist derjenige, der Gefahrenquellen schafft, unterhält oder aus anderen Gründen dafür verantwortlich ist, verpflichtet, sämtliche notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Dies beinhaltet sämtliche Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und vernünftiger Mensch für ausreichend und notwendig betrachtet, um andere vor Schaden zu bewahren. Da eine hundertprozentige Sicherheit nicht erzielt werden kann, kann der Pflichtige letzten Endes nicht für alles haftbar gemacht werden.

Sturmschaden - Umgeworfene Bäume

Schon ein kleiner Sturm warf 2015 viele Bäume in Sontra (Nordhessen) wie Streichhölzer um

Wer haftet für Baum auf öffentlichen Grundstück?

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der für Bäume auf öffentlichen Grundstücken zuständige Mitarbeiter dafür verantwortlich, die Bäume regelmäßig zu kontrollieren, um drohende Gefahren und Schäden für Dritte zu erkennen und entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei verlangt der BGH, dass diese Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen und die objektiv erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach Zustand, Standort und Alter des Baums. Ist ein Baum nicht mehr standsicher, verliert Äste oder droht sogar zu stürzen, müssen Teile des Baums entfernt oder sogar der ganze Baum gefällt werden.
Werden Anzeichen, die auf eine Gefahr durch den Baum hinweisen, verkannt, führt dies bei Schäden zu einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Schäden durch Bäume auf privaten Grundstücken

Die Frage der Verkehrssicherungspflicht von Privatpersonen wird in einem Urteil vom 23.7.2013 unter dem Aktenzeichen 9U38/13 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil über eine 200 Jahre alte Eiche bewertet, die sich auf einem Privatgrundstück befand und während eines starken Sturms umstürzte.

Sturmschaden Baum entwurzeltDabei verursachte sie einen Schaden am Gebäude der Nachbarin, die daraufhin klagte. Der Gebäudeversicherer der Klägerin übernahm den entstandenen Schaden und nahm anschließend den beklagten Eigentümer des Nachbargrundstücks in Regress. Das Gericht entschied dann, dass die Gebäudeversicherung keinen Anspruch geltend machen konnte. Es habe keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen, da die Erkrankung der Eiche für einen Laien nicht erkennbar war.

Im vorliegenden Fall war, neben der Frage der Verkehrssicherungspflicht auch die Frage der Übertragung dieser Pflicht an Dritte Gegenstand der richterlichen Entscheidung. Das Gericht bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Übertragung von Verkehrssicherungspflichten bei Bäumen auf Dritte und im vorliegenden Fall auch die Wirksamkeit.

Ganz besonders bei der Beauftragung externer Dienstleistungsunternehmen mit umfangreichen Arbeiten, die über die Baumpflege deutlich hinausgehen, ist die Frage der Wirksamkeit einer solchen Übertragung von wesentlicher Bedeutung. Basis für die rechtssichere Übertragung ist zunächst einmal die eigene vorhandene Kenntnis der einzuhaltenden und zu übertragenden Pflichten. Da hierzu unter Umständen Analysen in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht bei technischen Einrichtungen und Anlagen, Wegen, Wasserversorgung und etliches mehr erforderlich ist, ist die Übertragung gelegentlich heikel. Auf solche Analysen aufbauend sind die konkreten Pflichten, unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben, DIN-Normen und einschlägiger Regelwerke herauszufiltern. Die dabei festgestellten und zu übertragenden Pflichten müssen klar definiert und in einem Vertrag juristisch eindeutig festgehalten werden.

Insgesamt sind die technischen, fachlichen und juristischen Anforderungen an einen solchen Vertrag keineswegs zu unterschätzen. Werden Pflichten nicht erkannt und benannt oder erkannte Pflichten nicht wirksam übertragen, kann das in einem Schadensfall zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Noch ein Tipp

Im Falle eines Sturmschadens besteht die Verpflichtung dies umgehend ihrer Versicherung zu melden! Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, könnten ihre Ansprüche eventuell verfallen. Rufen Sie daher im Schadensfall unbedingt ihre Versicherung an oder schicken Sie ein Fax oder E-Mail. Viele Versicherungen haben für Schadensfälle auch ein Online-Formular auf ihrer Web-Seite, dieses erlaubt eine schnelle und korrekte Meldung. Fertigen Sie auch Fotos von den Schadensfall an, am besten aus mehreren Perspektiven.
Beachten Sie auch, dass Sie verpflichtet sind den Schaden so gering wie möglich zu halten. Wenn ein Loch im Dach für Wassereintritt sorgt, dann sollten Sie Maßnahmen ergreifen (z.B. mit eine Folie abdecken) damit sich der Schaden im Nachhinein nicht noch vergrößert. Für Folgeschäden, die leicht vermeidbar wären, wird sicherlich ihre Versicherung den Schaden nicht übernehmen. Fragen Sie gegebenenfalls bei ihrer Versicherung nach was zu unternehmen ist.

 

Autor ae

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6 Kommentare zu Artikel “Sturmschäden- Wer haftet, welche Versicherung zahlt”

  1. Estefania Garosz sagt:

    Mein Onkel hat ebenfalls einen Sturmschaden durch einen benachbarten Baum zu beklagen. Wie Sie bereits sagen, kann grundsätzlich die Gebäudeversicherung bei Sturmschaden am Dach greifen. Allerdings bleibt es abzuwarten, ob nicht die Haftpflichtversicherung des Nachbars zu greifen hat. Vielen Dank für Ihren Beitrag!

  2. Helena sagt:

    Der Eigentümer vom Grundstück soll natürlich seine Bäume kontrollieren. Höhe Bäume sind auch Gefahrenquellen für die Nachbarn.

  3. Helmut Jung sagt:

    Habe folgenden Fall : bei Windstärke 9 ist auf dem städtischen Friedhof eine Birke auf unser Grab gefallen und hat einen Grabstein total zerstört. Der Versicherer der Stadt ( GVV Versich. ) hat eine Zahlungsübernahme abgelehnt, da im Vorfeld Sichtkontrollen stattgefunden hätten und es ein unvermeidbares Naturereignis gewesen sei. Hat es Zweck, einen Anwalt einzuschalten ?

    1. Tueftler sagt:

      Vermutlich wirst Du da nichts machen können, persönliche Meinung, ich bin aber kein Anwalt!

  4. Katrin Maier sagt:

    Vielen Dank für diese Informationen zur Haftung von Sturmschäden. Unser Dach wurde von einem Sturm beschädigt und wir lassen demnächst einen Spengler dafür kommen. Jetzt haben wir uns natürlich gefragt, ob wir selbst für die Schäden aufkommen müssen. Guter Hinweis, dass es oft ein Fall für die Wohngebäudeversicherung ist.

  5. Eugen sagt:

    Ich finde es sehr gut, dass es Mitarbeiter gibt, die in öffentlichen Gebieten für die Bäume verantwortlich sind. Ich wüsste nicht wie das sonst laufen könnte. Gehören Baumfällungen denn zur allgemeinen Baumpflege?

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